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Pauschalreise: Nur einmal Erstattung bei Flugannulierung
Von Michael Ludwig, 26.07.2019
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Reisende, die ein Pauschalangebot buchen, bei einer Flugannulierung nur einmal eine Erstattung einfordern dürfen. Entweder beim ausführenden Reiseveranstalter oder aber bei der Fluggesellschaft. In der Regel ist bei Störungen während einer Pauschalreise der Veranstalter der erste Ansprechpartner. Wurde vom Veranstalter bereits eine Erstattung gezahlt, so muss die Fluggesellschaft nicht auch noch zahlen.
Am praktischen Beispiel erklärt: Ein Flug von z.B. Berlin nach Fuerteventura fällt in die Kategorie 2 der Fluggastentschädigungen. Fällt dieser aus, so stehen den Reisenden 400 Euro Kompensation zu. Zusätzlich natürlich zu einer entsprechenden Ersatzbeförderung. Es sei denn, es handelt sich um höhere Gewalt.
Die Entschädigung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Charter-, Linien- oder Billigflug handelt.
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